Arbeitnehmerrecht / Arbeitnehmererfinder­vergütung​

Eine Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (Diensterfindung) ist eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat. Bei Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, handelt es sich um freie Erfindungen.

Die während eines Arbeitsverhältnisses gemachte Diensterfindung steht grundsätzlich dem Arbeitgeber zu; dem Arbeitnehmer als Erfinder steht im Gegenzug ein Vergütungsanspruch zu. Vergütungen können nicht mit der Lohnzahlung kompensiert werden.