Computerimplementierte Erfindungen/Software
Software ist im Zeitalter von Industrie 4.0 in vielen Bereichen der Technik nicht mehr wegzudenken. Gerade in der jüngsten Zeit ist der Einsatz Verteilter Systeme wie Blockchain-Technologie oder künstlicher Intelligenz oder Cloud Computing unabdingbar.
Dementsprechend gibt es viele aktuelle Innovationen auf dem Gebiet der digitalen Datenverarbeitung – die softwarebezogenen, sogenannten computerimplementierten Erfindungen.
Anders als in anderen Bereichen der Technik ist bei softwarebezogenen Patenten eine besondere Formulierung der Patentansprüche und der Beschreibung notwendig, um einen angemessenen patentrechtlichen Schutz zu erlangen. Hierzu ist das Verständnis der Softwareerfindung, der technische Rahmen in dem die Erfindung liegt, sowie das Wissen der sich derzeit dynamisch ändernden Rechtsprechung in Bezug auf „Software“ Erfindungen notwendig.

„Those who can imagine anything, can create the impossible.“
– Alan M. Turing, britischer Mathematiker und Kryptoanalytiker –
Durch eine Kombination aus dem Studium der angewandten Mathematik, insbesondere der Optimierung, aus der Physik, aus einer Promotion im Maschinenbau, und aus Fachwissen im Bereich von Mustererkennung, KI (künstlicher Intelligenz), und Big Data sowie der langjährigen Erfahrung im Bereich computerimplementierter Erfindungen, wird für Ihre Schutzrechtsanmeldung ein optimaler Schutz erzielt. Durch regelmäßige Weiterbildung in der Rechtsprechung als auch durch regelmäßige Weiterbildung in der Computerwissenschaft wird der ständigen Veränderung im Bereich computerimplementierter Erfindungen Rechnung getragen.
Zwei häufige Mythen in Bezug auf Software Erfindungen:
Software ist sowieso urheberrechtlich geschützt:
Das Urheberrecht schützt jedoch nur die konkrete Implementierung, das heißt, den konkreten Quellcode. Die Idee, die Funktionalität, die Algorithmen, die GUI (Grafische Benutzeroberfläche) sowie das Datenmodell können jedoch dem Patentschutz zugänglich sein.
Software kann nicht patentiert werden:
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das deutsche Patentgesetz (PatG) schließen nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche“ explizit vom Patentschutz aus. Auf eine computerimplementierte Erfindung wird jedoch dann ein Patent erteilt, wenn damit eine technische Aufgabe auf nicht naheliegende Weise gelöst wird. Hierfür wurde als das wichtigste Prüfungskriterium das sogenannte Technizitätskriterium entwickelt, wonach der zu patentierende Gegenstand einen (technischen) Beitrag zum Stand der Technik leisten bzw. ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen muss.
Nur mit einem Patent können die über den Programmcode hinausgehenden Funktions- und Wirkungsprinzipien unter Schutz gestellt werden.