Einspruchsrecherche/ Nichtigkeitsrecherche

Gegen die Patenterteilung eines Fremdschutzrechtes kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Fremdschutzrechtes Einspruch einlegen. Ansonsten ist das Fremdschutzrecht nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das Fremdschutzrecht gilt dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre. Der Einspruch gegen ein Patent kann nur auf bestimmte Widerrufsgründe gestützt werden.
Als häufigste Gründe sind hierfür die fehlende Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit oder mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit), die unzureichende Offenbarung der Erfindung und/oder eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus oder eine Kombination daraus zu nennen.
Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung des Fremdschutzrechtes vergangen, welches angefochten werden soll, und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, lässt sich nach § 81 Abs. 2 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben. Bei der Einspruchs- oder Nichtigkeitsrecherche wird daher nach relevantem Stand der Technik gesucht, der vor dem Prioritätsdatum des störenden Fremdschutzrechtes veröffentlicht oder zumindest angemeldet wurde. Auch veröffentlichte Erfindungen in der Literatur sind neuheitsschädlich. Eine Einspruchs- oder Nichtigkeitsrecherche ist daher meistens umfangreicher als eine Neuheitsrecherche. Hierfür stehen uns die verschiedensten Recherchetools zur Verfügung.